Erlaß des Niedersächsischen Kultusministeriums über die Einführung des orthodoxen Religionsunterrichtes Religionsunterricht für Schülerinnen und Schüler, die einer orthodoxen Kirche angehören Erl. d. MK vom 29. 6. 1998 - VORIS 224 10 01 00 40 056 - Bezug : Erl.d.MK "Organisatorische Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen" vom 13.1.1998 - 82 105 - VORIS 22410 01 00 35 082 (5VM S. 37) 1. Für Schülerinnen und Schüler, die einer der orthodoxen Kirchen angehören, die in der Kommission der orthodoxen Kirchen in Deutschland vertreten sind, ist entsprechend den Bestimmungen des Bezugserlasses orthodoxer Religionsunterricht einzurichten. 2. Schülerinnen und Schülern, die einer den orthodoxen Kirchen nahestehenden Kirche angehören, die jedoch nicht in der Kommission der orthodoxen Kirchen vertreten ist, steht die Teilnahme an dem orthodoxen Religionsunterricht frei. 3. Für den orthodoxen Religionsunterricht sind grundsätzlich zwei Wochenstunden vorzusehen. 4. Der orthodoxe Religionsunterricht wird im Regelfall in deutscher Sprache erteilt. Über Anträge auf Ausnahmegenehmigungen entscheidet die Schulbehörde. 5. Lehrkräfte, die orthodoxen Religionsunterricht erteilen, müssen einer der orthodoxen Kirchen angehören, die in der Kommission der orthodoxen Kirchen in Deutschland vertreten sind. Sie bedürfen einer kirchlichen Bevollmächtigung durch die Griechisch-orthodoxe Metropolie von Deutschland, Exarchat von Zentraleuropa. 6. Dem orthodoxen Religionsunterricht sind bis auf weiteres die Lehrpläne des Landes Nordrhein-Westfalen zur griechisch-orthodoxen Religionslehre zugrunde zu legen, soweit niedersächsische Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Lehrpläne sind erhältlich beim Landesinstitut für Schule und Weiterbildung, Paradieser Weg 64, 59494 Soest. 7. Dieser Erlaß tritt am 1. August 1998 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Erlaß "Religionsunterricht für Schüler griechisch-orthodoxen Glaubens" vom 9.7.1981 - VORIS 22410 01 00 40 011 - (unveröffentlicht) außer Kraft. |